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Satzung

Satzung creArte e.V.i.G.

Verein zur Förderung kreativ-künstlerischer Bildung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Name des Vereins lautet „creArte“ und soll in das Vereinsregister eingetragen. Nach Eintrag führt der Verein den Zusatz e.v.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Schorndorf.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
1) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist die Förderung der künstlerischen und schöpferischen Bildung und Erziehung von Jugendlichen und der Erwachsenenbildung insbesondere durch künstlerisch-kreative Projekte.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur kreativ-künstlerischen Jugend- und Erwachsenenbildung.
b) den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen im Bereich der kreativen Jugend- und Erwachsenenbildung durch Veranstaltungen, Fortbildungen und Veröffentlichungen.
c) Verbreitung von Veröffentlichungen und Publikationen über die kreativ-künstlerische Bildung, Aufklärung und Erziehung sowie allgemeine Informations- und Öffentlichkeitsarbeit.
d) Qualifikation und Weiterbildung für haupt- und ehrenamtlich tätige Personen in der kreativ-künstlerischen Bildung und Erziehung.
3) Der Verein verfolgt mit Veranstaltungen der kreativ-künstlerischen Bildung die folgenden Ziele:
a) schöpferische Wertvorstellungen und Haltungen sowie die Kenntnisse über deren Gesetzmäßigkeiten und Wichtigkeit für die Persönlichkeitsbildung sowie die Zukunft unserer Gesellschaft vermitteln.
b) über kreativ-künstlerische Ereignisse und Diskussionen informieren und die eigene Urteilsbildung ermöglichen.
c) besonders die junge Generation mittels kreativ-künstlerischer Betätigung zu verantwortlichem Denken und Handeln gegenüber der Kultur anleiten.
d) zur Mitwirkung an der Gestaltung einer Kultur- und Innovations-Gesellschaft anregen und zur Wahrnehmung entsprechender Verantwortung ermutigen.
4) Der Verein ist unabhängig gegenüber allen wissenschaftlichen, weltanschaulichen, politischen und religiösen Gruppen und Richtungen sowie gegenüber gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Einzel- und Gruppeninteressen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
6) Die Vertretung wirtschaftlicher Interessen freiberuflicher Künstler ist nicht Ziel des Vereins. Soweit freiberufliche Künstler die Vereinsmitgliedschaft erworben haben, werden deren wirtschaftliche/freiberufliche Interessen ausschließlich von anderen Institutionen vertreten.

§ 4 Mitglieder des Vereins
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv zu unterstützen.
2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung erworben.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung.
4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei wichtigem Grund oder wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt.
5) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Mit einer Beitragsanhebung ist eine sofortige Beendigung der Mitgliedschaft möglich.

§ 5 Fördermitglieder
1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2) Die Fördermitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand erworben.
3) Die Fördermitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung.
4) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands bei wichtigem Grund oder wenn ein Fördermitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat.
5) Die Fördermitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstands. Mit einer Beitragsanhebung ist eine sofortige Beendigung der Fördermitgliedschaft möglich.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per e-Mail einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse (auch eMail-Adresse) gerichtet ist.
2) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte eine/n Versammlungsleiter/in. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4) Beabsichtigte Satzungsänderungen bedürfen der Schriftform und müssen mit der Einladung verschickt werden. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann jedoch nur in einer mit diesem Tagungsordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung hat in diesem Fall schriftlich zu erfolgen, nicht aber per e-Mail.
5) Beschlüsse werden in Protokollen festgehalten. Zu Beginn einer Mitgliederversammlung wird dazu ein/e Protokollant/in bestimmt. Diese/r hat das Protokoll zu unterzeichnen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan.
2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes sowie den gesamten Vorstand abwählen.
3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Aufnahme von Vereinsmitgliedern.
4) Die Mitgliederversammlung nimmt den vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und entlastet den Vorstand.
5) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung zu beschließen. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von §7 Absatz 3 eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
6) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium oder Arbeitsgruppe angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
7) Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrags für Mitglieder fest.

§ 9 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3, maximal 4 Personen , welche durch die Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins gewählt werden. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen erhalten. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden von mehr als einem Vorstandsmitglied ist innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen auf der eine Nachwahl stattfindet.
2) Der Vorstand ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig und vertritt den Verein nach innen und außen, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten, wobei jedes Vorstandsmitglied für sich allein vertretungsberechtigt ist.
3) Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Diese bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung; über Art und Umfang entscheidet der Vorstand. Die Vorstandsämter dürfen grundsätzlich auch von hauptamtlichen Mitarbeitern des Vereins ausgeübt werden.
4) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen oder mehrere hauptamtliche Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
5) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
6) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der gewählten Mitglieder beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.
7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 10 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagungsordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Robert Bosch Stiftung Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke im Bereich Kreativitätsförderung zu verwenden hat.

Die Satzung wurde errichtet am ...